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Sybille Gernert
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Carl Hahn |
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Sandra Scheuren |
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Sylvie Grein
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Julienne Djougue |
Vision & Mission
CSI Lëtzebuerg wird angetrieben von dem Willen, die Welt ein bisschen gerechter zu machen. Leider hat nicht jeder Mensch eine Chance auf Bildung. Dagegen möchten wir vorgehen, indem wir uns dafür einsetzen, dass benachteiligte Kinder und Jugendliche aller Ethnien und Religionen die Möglichkeit erhalten, in den Genuss einer angemessenen Bildung zu kommen. Unsere Mission lässt sich deshalb folgendermaßen zusammenfassen:
„Wir setzen uns gemeinsam mit unseren Partnern dafür ein, dass ausgegrenzte Kinder und Jugendliche eine Ausbildung genießen, die es ihnen erlaubt, aktiv am Leben der Gesellschaft teilzunehmen.
Wir unterstützen Programme und Projekte, die:
✤ ausgegrenzten Kindern und Jugendlichen eine anerkannte Basisausbildung ermöglichen;
✤ dazu beitragen, das Potential dieser Kinder und Jugendlichen zu entfalten, damit sie selbstständige Mitglieder der Gesellschaft werden;
✤ die pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse der Lehrer und Betreuer verbessern;
✤ zur Schaffung einer für diese Bildungsprojekte angemessenen Infrastruktur beitragen;
✤ zur Sensibilisierung von Jugendlichen unterschiedlicher Herkunft und zur Schaffung von Begegnungs-und Austauschplattformen beitragen.“
Der Wunsch, bedürftigen Menschen zu helfen, kommt auch in unserer Vision zum Ausdruck:
„Wir setzen uns dafür ein, dass jeder Mensch sich seiner Würde und der seiner Mitmenschen bewusst wird, dass er sein Potenzial entfalten und zu einer gerechteren, solidarischeren Gesellschaft beitragen kann.“
Bildung ist für CSI Lëtzebuerg mehr als nur ein Grundrecht. Sie wirkt sich auf die gesamte Gemeinschaft und auf alle Bereiche des menschlichen Lebens aus und ist es deshalb wert, gefördert zu werden!
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat von CSI Lëtzebuerg setzt sich aus sieben ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen, die die Geschicke von CSI Lëtzebuerg mit viel Engagement leiten. Patrick de Rond ist Präsident des Verwaltungsrats. Ihm zur Seite steht Vizepräsident Pierre Dielissen.
Patrick de Rond | Präsident ( |
Pierre Dielissen | Vizepräsident |
Bob Kirsch | Sekretär |
Fadi Fikani | Schatzmeister |
Frank Dimmer | Mitglied |
Patrick Theisen | Mitglied |
Marcia Dechmann | Mitglied |
Fabrice Mousel | Mitglied |
CSI Mitarbeiter
Bei CSI Lëtzebuerg arbeiten zur Zeit 5 Mitarbeiter. Sie arbeiten unter der Leitung des Exekutivburos, zusammengsetzt aus Präsident, Vizepräsident und Schatzmeisterin.
Entstehungsgeschichte
Chrëschtlech Solidaritéit International (CSI) wurde am 17. November 1989 gegründet. Die Initiative zur Gründung ging von einem 12-köpfigen Team um Pfarrer Robert Brosius aus, der im Dezember 2020 verstorben ist. Im folgten Roger Nilles und Bob Kirsch, seit 2019 ist Patrick de Rond CSI Präsident.
Bereits Anfang 1991 wurde CSI Lëtzebuerg vom luxemburgischen Staat als Nichtregierungsorganisation (NGO) anerkannt und erhält seitdem staatliche Unterstützung. Nachdem CSI Lëtzebuerg zunächst als Ableger von CSI Schweiz tätig war, wurde die Organisation 2003 vollständig unabhängig und richtete sich neu aus. Im März 2010 wurde das erste Rahmenabkommen („accord-cadre“) mit dem Außenministerium abgeschlossen, das seitdem alle Projekte zu 80% mitfinanziert.
Seit ihrer Gründung vor 25 Jahren hat die Organisation eine Vielzahl von unterschiedlichen Projekten auf den Weg gebracht. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie darauf abzielen, benachteiligten Menschen unabhängig von ihrer Religion, ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft und ihrer Ethnie den Weg in eine bessere Zukunft zu ebnen. In den ersten Jahren war CSI thematisch nicht festgelegt und unterstützte somit eine Vielzahl von Projekten. Dies hat sich in der Zwischenzeit jedoch geändert. Um die Hilfsprojekte effektiver zu gestalten, hat CSI entschieden, den Schwerpunkt auf Bildungsprojekte zugunsten benachteiligter Kinder und Jugendlicher zu legen.
Doch warum gerade Bildung? Für CSI ist Bildung mehr als nur ein Grundrecht. Sie ist die Basis für eine verantwortungsbewusste Gesellschaft, die ihre Zukunft selbst in die Hand nimmt. Wir sind davon überzeugt, dass eine gute Ausbildung den Menschen das nötige Potential verleiht, um sich und ihre Gemeinschaft in all ihren Facetten weiterzuentwickeln. Anhand von Bildungsmaßnahmen kann man außerdem auf eine Vielzahl von Lebensbereichen einwirken: Gesundheit, Demokratie, Menschenrechte, Bevölkerungsentwicklung, Umweltschutz, usw. Das ist für CSI Grund genug, sich für Bildung einzusetzen!
Seit 2009 erstreckt sich unser Tätigkeitsfeld nicht mehr ausschließlich auf Hilfsprojekte im Ausland. Im Rahmen der „Eine-Welt-Erziehung“ werden Grundschulkinder aus luxemburgischen Schulen auf spielerische Art und Weise für die Lebens- und Lernbedingungen von Kindern in anderen Teilen der Welt sensibilisiert.
Statuten
Übersetzung der französischen Originalfassung
Kapitel I – Name, Sitz, Zweck
Art.1. Der Verein trägt den Namen CHRISTIAN SOLIDARITY INTERNATIONAL, a.s.b.l.
Art.2. Der Vereinssitz befindet sich in 51, rue de Strasbourg, L-2561 Luxemburg.
Der Verein wurde auf unbestimmte Dauer gegründet.
Art. 3. Der Verein ist eine Nichtregierungsorganisation, deren Zweck im Kampf gegen extreme Armut und in der Unterstützung bei der Entwicklung sozial und wirtschaftlich benachteiligter Menschen liegt.
Der Verein ist überzeugt, dass autonome und nachhaltige Entwicklung durch Bildung und durch die Achtung der Menschenrechte erreicht werden kann und engagiert sich alleine oder in Partnerschaften in erster Linie in Projekten und Programmen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang zu Bildung und/oder Ausbildung stehen.
Der Verein ist in den sogenannten Entwicklungsländern aktiv und kann seine Aktivitäten gegebenenfalls auf andere Bereiche oder Länder ausdehnen, wenn sein Eingreifen vertretbar ist.
In der Überzeugung, dass die Entwicklung von benachteiligten Regionen und Bevölkerungen ebenfalls durch die Veränderung der Verhaltensweisen der Verbraucher in Luxemburg beeinflusst wird, engagiert der Verein sich in den Bereichen Sensibilisierung und Eine-Welt-Erziehung und richtet sich dabei in erster Linie an Kinder und Jugendliche.
Der Verein gewährt seine Unterstützung unabhängig von Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion und Meinung und achtet darauf, dass auch die lokalen Partner diesbezüglich keine Unterschiede machen.
Kapitel II – Mitglieder und Ehrenmitglieder
Art.4. Die Mindestanzahl an Mitgliedern beläuft sich auf drei und berücksichtigt nicht die Ehrenmitglieder.
Art. 5. Kann als Mitglied (nachstehend „Mitglied”) aufgenommen werden jede Person, die den festen Willen hat, die vorliegenden Statuten einzuhalten und die einen Aufnahmeantrag beim Verwaltungsrat einreicht.
Die Kandidaten müssen alle Interessenkonflikte melden, die das Mandat eventuell beeinträchtigen könnten. Die Aufnahme wird anhand der Zahlung des von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrags festgestellt.
Der Titel „Ehrenmitglied” kann vom Verwaltungsrat an alle Personen verliehen werden, die eine besondere Leistung zugunsten des Vereins erbracht haben. Die Ehrenmitglieder kommen jedoch nicht in den Genuss der Vorrechte, die das Gesetz und die vorliegenden Statuten den Mitgliedern vorenthalten.
Art.6. Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.
Art.7. Ein Rücktritt ist für Mitglieder nur durch Einreichen eines Rücktrittsgesuchs beim Präsidenten möglich. Jedes Mitglied, das seinen Jahresbeitrag zwei Monate nach der Zahlungsaufforderung nicht gezahlt hat, gilt ebenfalls als ausgeschieden.
Die Eigenschaft als Vereinsmitglied kann ebenfalls durch Ausschluss entzogen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung, die in folgenden Fällen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen einen Beschluss trifft:
- wenn das Mitglied sich einer schwerwiegenden Unterlassung schuldig gemacht hat, die nicht mit den Statuten und den Regeln des Vereins vereinbar ist;
- wenn ein Mitglied für eine schwerwiegende Handlung oder Unterlassung verantwortlich ist, die nicht mit den Statuten und den Regeln des Vereins vereinbar ist;
- wenn ein Mitglied für eine schwerwiegende Handlung oder Unterlassung verantwortlich ist, die seiner eigenen Ehre, der Ehre eines Mitglieds oder dem Ansehen des Vereins schadet.
Der Verwaltungsrat darf, nachdem der Beschuldigte seine Erklärungen abgegeben hat, aus einem der angegebenen Gründe mit sofortiger Wirkung eine zeitweilige Suspendierung aussprechen. Dabei wird der Beschluss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder getroffen. Die Suspendierung endet zum Zeitpunkt der nächsten Generalversammlung, die dann über einen Ausschluss des Mitglieds entscheidet.
Im Falle eines Rücktritts oder eines Ausschlusses hat das betroffene Mitglied weder Anrecht auf einen Teil des Vereinskapitals noch auf eine Rückerstattung der eingezahlten Jahresbeiträge.
Kapitel III – Generalversammlung
Art.8. Die folgenden Aufgaben fallen in die alleinige Zuständigkeit der Generalversammlung:
- die Ernennung und Absetzung der Rechnungsprüfer;
- die Ernennung und Absetzung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
- die Billigung des Jahresberichts des abgelaufenen Geschäftsjahres und des Berichts des Verwaltungsrats und deren Besprechung sowie die Überprüfung des Budgets des laufenden Geschäftsjahres;
- die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
- die Änderung der Statuten und die Festlegung der Jahresbeiträge;
- die Entscheidung über die Auflösung, die Liquidation oder die Fusion des Vereins mit einem anderen Verein;
- allgemein jede Diskussion und Entscheidung über Angelegenheiten, die ihr vorgelegt werden und die nicht dem Gesetz und der öffentlichen Ordnung widersprechen.
Art.9. Die Generalversammlung wird jedes Jahr innerhalb von zwei Monaten nach Jahresabschluss vom Verwaltungsrat einberufen.
Art.10. Falls nötig kann der Verwaltungsrat jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Die außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von zwei Monaten vom Verwaltungsrat einberufen werden, wenn 1/5 der Mitglieder darum bitten.
Art.11. Alle Vorschläge, die von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder, die auf der letzten jährlichen Mitgliederliste vermerkt sind, unterzeichnet wurden, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Art.12. Alle Mitglieder, die in Anwendung von Artikel 10 und 11 eine außerordentliche Generalversammlung einberufen möchten oder einen Tagesordnungspunkt vorbringen möchten, müssen den Präsidenten des Verwaltungsrats in schriftlicher Form über ihre Absicht informieren. Im Falle eines Tagesordnungspunkts muss der Präsident des Verwaltungsrats die schriftliche Anfrage mindestens 14 Tage vor dem Datum der Generalversammlung erhalten.
Art.13. Beschlüsse, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur getroffen werden, wenn eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist, über sie abzustimmen.
Über die in Artikel 8 vermerkten Punkte darf nicht außerhalb der Tagesordnung entschieden werden.
Art.14. Alle Mitglieder müssen mindestens 14 Tage im Voraus für die Generalversammlung einberufen werden. In der Einberufung muss die Tagesordnung vermerkt sein.
Art.15. Alle Mitglieder haben ein gleichwertiges Stimmrecht in der Generalversammlung und alle Beschlüsse werden mit einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen, sofern keine anderslautende Regelung in den vorliegenden Statuten oder in einem Gesetz vorgesehen ist.
Art.16. Die Generalversammlung kann nur rechtsgültige Abänderung der Statuten vornehmen, wenn der Gegenstand der Abänderung in der Einberufung vermerkt ist und wenn 2/3 der Mitglieder der Generalversammlung anwesend sind. Alle Abänderungen werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen angenommen.
Wenn bei der ersten Versammlung keine 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig ist; in diesem Fall muss der Beschluss jedoch vom Zivilgericht beglaubigt werden.
Wenn die Abänderung jedoch einen der bei der Gründung festgelegten Vereinszwecke betrifft, werden die vorstehenden Bestimmungen wie folgt abgeändert:
- die zweite Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist;
- in beiden Versammlungen kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen ein Beschluss gefasst werden;
- wenn in der zweiten Versammlung keine 2/3 der Mitglieder anwesend sind, muss der Beschluss vom Zivilgericht beglaubigt werden.
Art.17. Die Beschlüsse der Generalversammlung:
- werden den Mitgliedern per Rundschreiben zur Kenntnis gebracht;
- werden in einem ad hoc-Register eingetragen, das am Sitz aufbewahrt wird und dort von Dritten eingesehen werden kann.
Kapitel IV – Verwaltungsrat
Art 18. Der Verein wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich aus mindestens drei und maximal zwölf Mitgliedern zusammensetzt. Die Mitglieder werden von der Generalversammlung für eine Dauer von drei Jahren bis zur nächsten Generalversammlung ernannt. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Der Präsident, der Sekretär und der Schatzmeister dürfen nicht zum gleichen Zeitpunkt aus dem Verwaltungsrat ausscheiden. Die ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar. Wer in den Verwaltungsrat aufgenommen werden möchte, muss seine Bewerbung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten einreichen.
Art.19. In seiner ersten Versammlung nach der Generalversammlung legt der Verwaltungsrat unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten, einen Sekretär und einen Schatzmeister fest und bestimmt ihren jeweiligen Kompetenzbereich. Der Verwaltungsrat versammelt sich maximal 30 Tage nach der Generalversammlung, um über die Aufteilung der Posten zu entscheiden. Falls der Präsident verhindert ist, übernimmt der Vizepräsident dessen Aufgaben und Funktionen. Der Verwaltungsrat darf ein oder mehrere Verwaltungssekretäre ernennen, die nicht unbedingt Mitglied sein müssen und bezahlt werden dürfen.
Art.20. Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten oder vom Sekretär einberufen und zwar so oft wie es im Interesse des Vereins steht. Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden, sofern kein Konsens vorliegt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen.
Jene Verwaltungsratsmitglieder, die sich ihrer Stimme enthalten, werden nicht in die Berechnung der nötigen Mehrheit zur Annahme eines Beschlusses mit einbezogen. Die Verwaltungsratsmitglieder, die ein persönliches Interesse in einer Angelegenheit haben, sind von der Abstimmung ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder die seines Vertreters ausschlaggebend.
Der Verwaltungsrat entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, die im Vorfeld eine schriftliche Anfrage an den Verwaltungsrat gerichtet habe.
Der Sekretär unterhält ein Versammlungsregister, in dem die Namen aller Anwesenden, die Tagesordnung sowie alle Beschlüsse vermerkt sind. Die Unterschrift des Sekretärs wird vom Präsidenten gegengezeichnet. Der Bericht gilt als angenommen, wenn innerhalb von 14 Tagen nach dem Versand an die Mitglieder keine Änderung beim Sekretär angefragt wird.
Art.21. Der Verwaltungsrat verfügt über die umfassendsten Befugnisse für die Verwaltung und das Management des Vereins. So kann er Verträge und einseitige Handlungen eingehen, die den Verein, sein bewegliches und unbewegliches Eigentum binden; alle speziellen Befugnisse an ausgewählte Mandatare, die nicht Mitglied sein müssen, übertragen; als Kläger oder Angeklagter vor jeglicher Gerichtsinstanz auftreten und Gerichtsurteile ausführen.
Bei Gerichtsverfahren, an denen der Verein als Kläger oder Angeklagter beteiligt ist, wird der Verein durch den Verwaltungsrat vertreten.
Der Verwaltungsrat setzt ein Exekutivbüro ein, das für die tägliche Verwaltung des Vereins und für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und der Generalversammlung verantwortlich ist. Die Mitglieder des Exekutivbüros werden vom Verwaltungsrat zum Zeitpunkt von dessen Wahl und aus dessen Reihen bestimmt. Das Exekutivbüro setzt sich mindestens aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister zusammen und tritt auf Anfrage des Präsidenten so oft zusammen, wie es im Interesse des Vereins steht.
Das Exekutivbüro darf nur Beschlüsse treffen, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Exekutivbüros werden, sofern kein Konsens vorliegt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, wobei die Stimme des Präsidenten im Falle von Stimmengleichheit ausschlaggebend ist. Das Exekutivbüro trifft alle Beschlüsse, die zum guten Funktionieren des Vereins beitragen, mit Ausnahme der Beschlüsse, die in den Aufgabenbereich der Generalversammlung und des Verwaltungsrats fallen. Das Exekutivbüro führt ein Versammlungsregister, in dem die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung und die Beschlüsse vermerkt sind.
Für die Erfüllung seiner zahlreichen Aufgaben kann der Verwaltungsrat Personal einstellen. Die Angestellten des Vereins arbeiten unter der Verantwortung des Verwaltungsrats. Eine Person darf nicht gleichzeitig Mitglied und Angestellter des Vereins sein. Auf Anfrage des Präsidenten dürfen die Angestellten mit beratender Stimme an den Versammlungen des Exekutivbüros und des Verwaltungsrat teilnehmen, sofern dies im Interesse des Vereins steht.
Was die Finanzen und insbesondere die Verwaltung der Konten angeht, darf der Schatzmeister des Vereins von einem Finanzverwalter unterstützt werden.
Art.22. Die Überprüfung der Verwaltung und der Finanzen wird von einem von der Generalversammlung bestimmten, anerkannten Rechnungsprüfer übernommen. Der Rechnungsprüfer ist für die Dauer von einem Jahr bevollmächtigt.
Art.23. Der anerkannte Rechnungsprüfer überprüft die strikte Einhaltung der Statuten und kontrolliert die gesamte Verwaltung des Vereins, also sowohl die Buchhaltung als auch den Kassenstand.
Kapitel V – Einnahmen, Geschäftsjahr, Jahresabschluss
Art.24. Die Einnahmen des Vereins setzen sich folgendermaßen zusammen:
- Jahresbeiträge;
- Spenden und Schenkungen zugunsten des Vereins;
- Subsidien seitens Privatleuten, Gesellschaften und der öffentlichen Hand;
- Erlös aus Festen, Wettbewerben, Veranstaltungen, usw.
Art.25. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art.26. Der Jahresabschluss erfolgt jedes Jahr am 31. Dezember und wird der Generalversammlung mit dem Bericht des anerkannten Rechnungsprüfers zur Genehmigung vorgelegt.
Art.27. Die Auflösung des Vereins kann nur unter Berücksichtigung der in Artikel 20 des Gesetzes vom 21. April 1928 über Vereine ohne Gewinnzweck und gemeinnützige, öffentliche Einrichtungen (loi du 21 avril 1928 sur les associations sans but lucratif et les établissements publiques) vorgesehenen Bedingungen ausgesprochen werden. Die Generalversammlung, die die Auflösung ausspricht, bestimmt den (oder die) Liquidator(en) und legt ihre Befugnisse fest. Das Nettovermögen des Vereins kommt einem oder mehreren Vereinen zugute, die dieselben oder ähnliche Aktivitäten wie der vorliegende Verein ausführen. Die Generalversammlung bestimmt den Verein bzw. die Vereine, die das Nettovermögen erhalten.
Art.28. Für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in den vorliegenden Statuten geregelt sind, kommt das vorstehende Gesetz vom 21. April 1828 zur Anwendung.
Jahresberichte
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